… kein unausprechliches Wort einer exotischen Sprache, sondern eine Abkürzung für “Strahlenschutzverordnung”. Die neuste, sehr umfangreiche Fassung ist seit dem 31.12.2018 in Kraft. Sie ersetzt nicht nur die vorangegangene Strahlenschutzverordnung, sondern umfasst jetzt auch die frühere Röntgenverordnung.

Ihre Regelungen dienen dem Schutz vor Strahlung zu Hause, bei der Arbeit und beim Arzt. Auswirkungen auf unsere radiologischen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Gebieten sind etwa:

  • Die Rolle der Medizinphysik-Experten (MPE) wird gestärkt. Je nachdem, wieviel Strahlendosis vorgsehen ist, wird jetzt eine enge Mitarbeit, die Hinzuziehung oder eine Beratung vorgeschrieben. Die Radiologie Vechta ist hier bereits hervorragend aufgestellt, weil bereits 4 MPEs angestellt sind.
  • Beim Bundesamt für Strahlenschutz werden bundesweit sogenannte “bedeutsame Vorkommnisse” zentral gemeldet. Bedeutsame Vorkommnisse sind Strahlenanwendungen (Röntgenuntersuchungen, nuklearmedizinische Szintigraphien, Strahlentherapie) mit zu hoher Dosis. Entscheidend für  die Meldepflicht sind vom Gesetzgeber vorgegebene Schwellenwerte, und sind deswegen vom Ermessen von uns Radiologen, Nuklearmediziner und Ärzte für Strahlentherapie unabhängig.
  • Strahlenschutzbeauftragte achten im Betrieb auf die Einhaltung des Strahlenschutz. Wenn er auf einen Mangel hinweist, und der Betrieb nicht reagiert, kann er sich dann direkt an die Aufsichtsbehörde wenden. Früher war das aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich. Strahlenschutzbeauftragte in nachlässigen Betrieben werden also gestärkt.

Strahlenschutz wird ab diesem Jahr noch größer geschrieben. Gut so, denn gute Qualität heisst nicht nur gute Bilder. Sondern vermeidbare Strahlung auch tatsächlich zu vermeiden.

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